Für Werbemaßnahmen auf dem Gebiet der „Heilmittel“ gelten besondere Vorschriften. Mit einem derartigen Fall hatte sich jüngst das Landgericht (LG) Düsseldorf zu befassen (Urteil vom 24.07.2006, Az.: 12 O 66/05).
Ein Heilpraktiker hatte auf seinen Internetseiten bestimmte Fachbegriffe verwendet. So waren dort Bezeichnungen wie „Osteopathie“, „Chirotherapie“, „Dunkelfelddiagnose“, „T.C.M.“, „vegetativ“, „B.F.D.“, „bioelektrische Funktionsanalyse“, „Dunkelfeld-Mikroskopie“, „Tuina“, „Qi-Gong“, „H.O.T.“ sowie „Bioresonanztherapie“ zu lesen.
In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf ging es um die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches, weil derartige Begriffe gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstießen.
Teilweise hatte der beklagte Heilpraktiker einen solchen Unterlassungsanspruch bereits im Verfahren anerkannt, so daß das Gericht über bestimmte der oben angeführten Termini überhaupt nicht mehr zu entscheiden hatte. Jedoch ist auch ansonsten ein entsprechender Unterlassungsanspruch von seiten des Gerichtes als begründet angesehen worden.
Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG darf außerhalb der Fachkreise für medizinische Verfahren nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind.
Fraglich war also hier, ob die aufgeführten Begriffe (bereits) in der Gemeinsprache so verwurzelt sind, daß man sie als allgemein verständlich einstufen müßte. Dies hat das Gericht verneint, weil schon den Richtern des Verfahrens sich die Bedeutung mancher Begrifflichkeiten nicht unmittelbar erschloß, so daß sie hieraus die Folgerung gezogen haben, daß auch „beachtliche Teile der angesprochenen Bevölkerung die Werbeangaben ebenfalls unzureichend, falsch oder überhaupt nicht verstehen“ würden. Das Gericht hat hierbei auf den durchschnittlich gebildeten medizinischen Laien abgestellt und ist zum Ergebnis gekommen, daß derartige Begriffe diesem nicht geläufig wären mit der Folge, deren Verwendung in Werbemaßnahmen für unzulässig zu erklären.
Das vorliegende Urteil zeigt abermals, daß Maßnahmen zur Bewerbung von „Heilmitteln“ erheblichen Restriktionen unterliegen, so daß es sich im Vorfeld lohnen kann, diesbezüglich rechtlichen Rat einzuholen.
14.08.2006 |  | | | | RA Dr. Thomas Ufer | | | |
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