| Dabei ging es um die Internetwerbung für Magnetschmuck, welcher damit beworben wurde, daß er auf natürliche Weise „therapeutisch“ wirke. Eine derartige Werbung hat das OLG als wettbewerbswidrig angesehen, weil hierdurch zum Ausdruck gebracht würde, daß eine derartige therapeutische Wirkung einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entspreche, so daß ein Käufer davon ausgehen würde, daß sich gesundheitsfördernde Aspekte einstellen würden, wenn er den Schmuck trage. Gerade dort, wo die Gesundheit in der Werbung anklinge, seien jedoch besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen, um einer Verunsicherung von Verbrauchern vorzubeugen. Eben diesen Maßstab sah das OLG bei der streitgegenständlichen Werbung als nicht erfüllt an, so daß es zum Ergebnis deren Unzulässigkeit gekommen ist. 27.07.2005 |